Karnevalsverein MKV Kälwerkäpp e.V. Mastershausen

Satzung

§  1 - Namen und Sitz

Der Mastershausener Karnevalsverein - Verein wurde am 15.01.1958 gegründet und führt den Namen:

"KÄLWERKÄPP e.V."

Mastershausener Karnevals–Verein

M K V

Der Verein ist Mitglied im Regionalverband Karnevalistischer Korporationen Rhein – Mosel – Lahn e. V. Sitz in Koblenz (RKK). Der Verein hat seinen Sitz in 56869 Mastershausen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen. Die Vereinsfarben sind Rot-Blau-Weiß-Gelb.

 
§ 2 - Zweck

1. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals im Heimatgebiet zu Gestalten.

2. Die ständige Kontaktpflege zu anderen karnevalistischen Vereine, Gesellschaften und Organisationen.

3. Die Heranführung aller Menschen an den Karneval und die Jugendpflege.

4. Ausbildung und Förderung von Kindern. Junioren und Senioren im karnevalistischen Brauchtum sowie für Gardetanz und allgemein Tanz.

5. Der Zweck des Vereins kann durch Mitgliederbeschlüsse den Zielen des Vereins entsprechend erweitert werden.

 
§ 3 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"  Anlage 1 zu § 48 Einkommensteuer Durchführungsverordnung  Abschnitt B Nr. 4, Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder.

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Vereinsziele anstrebt und aktiv helfen will.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Antrag auf Aufnahme schriftlich bei einem Vorstandsmitglied gestellt.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen innerhalb von 14 Tagen.Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften der Vereinsrechte nach den § 21 - § 29.

5. Jedem Mitglied steht das Recht zu, gegen die neu Aufnahme eines Mitglied mit schriftlich eingehender Begründung Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

6. Berufungsinstanz ist die nächste Jahreshauptversammlung.

7. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet bei der Erfüllung des Vereinszwecks (gem. §2 dieser Satzung) aktiv mit zuarbeiten.

8. Ordentliche Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich im Auftrag und zu Gunsten des Vereins aus.

 
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Durch schriftliche Abmeldung (freiwilligen Austritt).

Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung im Wege des Verkehrs durch Post oder elektronische Post gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt wirkt auf das Ende des Zeitraums, für den der Beitrag zu zahlen ist. Mit dem Zugang der Austrittserklärung erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstanden Ansprüche an den Verein.

2. Durch Ausschluss. 

Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen und dieser Satzung verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

3. Verstößt ein Mitglied nach zweimaliger vorheriger Mahnungen durch den Vorstand beharrlich die Zahlung des Beitrages nicht zu zahlen, so kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds verfügen.

4. Mit dem Tod des Mitglied erlicht automatisch die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht.

 
§ 6 - Mitglieder u. Ehrenmitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidenten etc. können nur Personen und Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Entwicklung des Vereins oder des Karnevals verdient gemacht haben. Die Ernennung entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Vereinsmitglieder

2. Der Verein unterscheidet aktive und inaktive Mitglieder. Die aktiven Mitglieder unterstützen den Verein, bei allen Veranstaltungen und Vereinstätigkeiten durch ihren persönlichen Einsatz.

3. Inaktive Mitglieder unterstützen den Verein und die Sache durch Zahlung ihres Mitgliedbeitrags.

 
§ 7 - Beiträge und Einnahmen

1. Der Jahresbeitrag wird durch den Beschluss der Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit fest gelegt.

2. Der Beitrag wird jährlich durch den Kassierer abgebucht oder erhoben.

3. Vom Beitrag sind die unter § 6 Abs. 1 bezeichneten Mitglieder befreit.

4. Einnahmen des Vereins, gleich welcher Art fliesen ausnahmslos der Vereinkasse zu.

5. Aus den Einnahmen und den Beiträgen werden alle Ausgaben und die unter § 2  aufgeführten Tätigkeiten bestritten.

 
§  8 - Organe des Vereins

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung 

 
§ 9 - Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

2. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. 

a. 1. Vorsitzender

b. 2. Vorsitzender

c. 1. Kassierer

d. 2. Kassierer

e. Schriftführer

f. Schatzmeister

3. Entscheidungen im Vorstand werden demokratisch getroffen. Entsteht bei einer Entscheidung eine Stimmengleichheit, wird die Entscheidung um 14 Tage vertagt. In dieser Zeit ist der Antrag erneut zu diskutieren, mit dem Ziel eines Konsens mit einer eindeutigen Mehrheit herbeizuführen. Kann im zweiten Abstimmungsgang keine Mehrheit herbeigeführt werden, gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann zur Entscheidungsfindung einen oder mehrere außenstehenden Dritten beratend beteiligen.

4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich im Auftrag und zu Gunsten des Vereins aus.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden vertreten.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.

 
§ 10 - Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

10. Der Vorstand kann zur 2. Die Anzahl des erweiterten Vorstandes wird vom Vorstand festgelegt.

3. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes ergeben sich aus den Vereinstätigkeiten und des § 11 die zur Durchführung einer Kampagne notwendig sind.

4. Der erweiterte Vorstand hat bei Teilnahme an Vorstandssitzungen das selbe Stimmrecht wie der Vorstand.

 
§ 11 - Zu Ständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

4. Erstellung des Jahresberichts.

5. Beschlussfassung über Personal Angelegenheiten.

6. Entscheidungen über Ausgaben zur Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins

7. Führung der laufenden Geschäfte.

8. Der Vorstand verpflichtet sich die Satzung zu achten und Schaden in finanzieller und ideeller Form vom Verein abzuwenden.

9. Über die Ausgaben des Vereins entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Durchführung seiner Arbeiten und Aufgaben jederzeit Ausschüsse bilden, deren Arbeitsbereiche im besonderen festgelegt werden.

11. Koordination der Zusammenarbeit mit den Vereinsmitgliedern.

12. Ausübung die aus § 9 Abs. 2 und in § 12 zu zuordnenden Tätigkeiten.

13. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf zu seinen Arbeitssitzungen, die das ganze Jahr über verteilt sein können und auf denen alle anliegenden Themen behandelt werden.

14. Persönliche Streitigkeiten werden vom Vorstand behandelt und entschieden. Beruflicheinstanz ist die nächste Mitgliederversammlung.

 
§ 12 - Aufgaben des Vorstandes

1. 1. Vorsitzender

a. Vertreter des Vereins bei Behörden, öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen und des Vorstandes.

b. Leiter von Versammlungen und Sitzungen.

c. Rechtsperson des Vereins

d. Vorsitzender im Vorstand im Sinne des § 26 BGB

2. 2. Vorsitzender

a. unterstützt den 1. Vorsitzenden in allen Belangen des Vereins und der Satzung

b. vertritt den 1. Vorsitzenden bei Verhinderung oder Absprache.

3. 1. Kassierer

a. ist berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung zu überwachen.

b. Seine Buchführung in Ein- und Ausgaben durch Belege zu untermauern.

c. Die Finanzen so zuführen das dem Verein kein Schaden oder Bankrott entsteht.

4. 2. Kassierer

a. er unterstützt den 1. Kassierer.

b. Bei Verhinderung vertritt er den 1. Kassierer.

5. Schriftführer

a. Erledigung aller schriftlichen Korrespondenz des Vereins.

b. Führung der Protokollbücher und der Vereins-Chronik.

6. Schatzmeister

a. Verwaltung des Vereinseigentums

b. Zuständig für Instandsetzung des Vereinseigentums

c. Bestandsregelung

d. Ausgabe von Vereinseigentum

e. Anlegen von Inventarlisten zum Zwecke der Übersicht

f. Führen von Verleihlisten

 
§ 13 - Hofstaat

1. Der Prinz

a. Er wird in jedem Jahr neu gewählt.

b. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

c. Bewerbung für dieses Amt kann sich jedes Vereinsmitglied.

d. Die Wahlentscheidung fällt mit einfachem Mehrheitsbeschuss.

e. Der gewählte Prinz ist die Symbolfigur des rheinischen Karnevals und repräsentiert die Masdascher Fasenacht während der närrischen Session.

f. Die durch die Ausübung dieses Amtes entstehenden Kosten werden mit dem Vorstand von Fall zu Fall mit dem Vorstand geregelt und festgesetzt.

2. Prinzessin

a. Sie dient dem Prinzen in allen Repräsentationsangelegenheiten.

b. Sie soll eine charmante Dame sein.

3. Elferrat

a. Bestehend aus elf gestanden und trinkfesten Personen.

b. Unterstützten das Prinzenpaar bei allen Auftritten.

c. Stehen dem Prinzenpaar mit Rat und Tat zur Seite.

4. Funken u. Garden

a. Sie treten bei öffentlichen Veranstaltungen mit auf.

 
§ 14 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen und geleitet. Sie ist des weitern einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen.

2. Die Einladung zu Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angaben der Tageordnung zu erfolgen.

3. Änderungen zu Tagesordnungspunkten sind von den Mitgliedern bis mindestes sechs Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.

b. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer.

c. Festssetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Grundsätze der Mittelverwendung.

d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

e. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestes 20 %, mindestes aber 10 Mitglieder anwesend sind. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, für die eine ¾ Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

6. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist

 
§ 15 - Auflösung des Vereins

1. Wenn die Mitgliederzahl so gesunken ist, dass ein Weiterbestehen nicht mehr möglich ist.

2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck außerordentliche hierfür einberufene Mitgliederversammlung.

3. Eine Mitgliederversammlung zu diesem Zweck, kann der Vorstand mit einheitlichem Beschluss oder 1/3 der aktiven Vereinsmitglieder einberufen.

4. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern.

 
§ 16 - Anfall des Vereinsvermögen

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vereinsvermögen an die Gemeindeverwaltung in 56869 Mastershausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Brauchtums und des Karnevals in der Gemeinde Mastershausen zu verwenden ist.

 

Narrenfahrplan
der MKV
"Kälwerkäpp"
e.V.
Mastershausen

 

hier ...